Prozess um Veröffentlichung von Bildern zur CO₂-Betäubung geht in die nächste Instanz
Autor: Tierische Freude Redaktion
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Kategorie: Presseberichte
Zusammenfassung: Ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg klärt, ob Bildmaterial aus einem Schlachthof zur CO₂-Betäubung von Schweinen veröffentlicht werden darf. Der Fall berührt zentrale Fragen zu Meinungsfreiheit, Tierschutz und wirtschaftlichen Interessen.
Ein zivilrechtliches Verfahren rund um die Veröffentlichung von Bildmaterial aus einem Schlachthof geht am Dienstag, 28. April, vor dem Oberlandesgericht Oldenburg in die nächste Instanz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Aufnahmen aus dem Bereich der Schweineschlachtung öffentlich gezeigt werden dürfen oder ob dem wirtschaftliche Interessen des betroffenen Betriebs entgegenstehen.
Hintergrund des Verfahrens ist die Veröffentlichung von Bildern und Videomaterial zur CO₂-Betäubung von Schweinen. Nach Angaben der Beteiligten wurden Anna Schubert und Hendrik Hassel privat von dem betroffenen Schlachthof zivilrechtlich verklagt. ARIWA ist nach Angaben von Anna Schubert nicht an dem Verfahren beteiligt und wurde selbst nicht verklagt.
Der Streitwert wird mit 140.000 Euro angegeben. Neben einem Veröffentlichungsverbot geht es demnach auch um Schadensersatzforderungen in Höhe von rund 100.000 Euro.
Erstinstanzliches Urteil mit unterschiedlichen Folgen für die Veröffentlichung
Das Verfahren wurde bereits im vergangenen Jahr in erster Instanz verhandelt. Dabei unterlagen die Beklagten nach Angaben der Prozessbeteiligten teilweise. Das Video zur CO₂-Betäubung musste von der Webseite von Animal Rights Watch entfernt werden.
Nach Darstellung von Anna Schubert geschah dies jedoch nicht, weil Animal Rights Watch selbst verklagt wurde. Vielmehr habe sie das Video als Urheberin zurückholen müssen. In der Folge musste Animal Rights Watch das Video von der eigenen Webseite löschen, obwohl die Organisation nach ihren Angaben nicht selbst Partei des Verfahrens ist.
Auf Instagram dürfen die Bilder demnach weiterhin gezeigt werden. Auch die Presse wurde von dem Urteil ausgenommen.
Damit unterscheidet das bisherige Urteil offenbar zwischen verschiedenen Formen der Veröffentlichung und Verbreitung. Genau diese Abgrenzung dürfte auch in der nächsten Instanz eine Rolle spielen.
Debatte um Öffentlichkeit, Tierschutz und wirtschaftliche Interessen
Der Fall berührt grundsätzliche Fragen im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Tierschutz, Unternehmensrechten und wirtschaftlichen Interessen. Während die Klägerseite offenbar gegen die weitere Verbreitung des Materials vorgeht, sehen die Beklagten in dem Verfahren eine Einschüchterungsklage gegen kritische Berichterstattung und öffentliche Aufklärung.
Aus Sicht der Beklagten steht die Frage im Raum, ob Verbraucherinnen und Verbraucher erfahren dürfen, unter welchen Bedingungen Fleisch produziert wird. Sollte sich der Schlachthof mit seinen Forderungen durchsetzen, könnten nach Darstellung der Prozessbeteiligten auch weitere Veröffentlichungen zur umstrittenen CO₂-Betäubung betroffen sein.
Die CO₂-Betäubung von Schweinen ist seit Jahren Gegenstand öffentlicher und fachlicher Diskussionen. Kritiker bemängeln insbesondere mögliche Belastungen und Stressreaktionen der Tiere während des Betäubungsvorgangs. Befürworter verweisen hingegen häufig auf die praktische Anwendung in bestehenden Schlachtprozessen und auf rechtliche Rahmenbedingungen.
Kundgebung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg angekündigt
Für den Verhandlungstag ist eine Kundgebung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg angekündigt. Diese soll um 08:00 Uhr beginnen. Der Einlass in den Gerichtssaal ist für 08:30 Uhr vorgesehen, der Prozessbeginn für 10:00 Uhr.
Die Verhandlung findet am Oberlandesgericht Oldenburg, Richard-Wagner-Platz 1, statt. Pressevertreterinnen und Pressevertreter sollen sich für einen Sitzplatz im Gericht bei der Pressestelle anmelden.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens könnte der Prozess Bedeutung über den konkreten Fall hinaus haben. Denn er betrifft die Frage, wie weit Veröffentlichungen von Bildmaterial aus der Tierhaltung und Schlachtung reichen dürfen, wenn sie zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen sollen.
Das Verfahren dürfte daher nicht nur für Tierschutzorganisationen, sondern auch für Medien, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Betriebe der Fleischwirtschaft von Interesse sein. Entscheidend wird sein, wie das Gericht die widerstreitenden Interessen zwischen Persönlichkeits- und Unternehmensrechten, wirtschaftlichen Belangen sowie Meinungs- und Pressefreiheit bewertet.